{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-60-A-04-61-1_2005-01-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2366", "Checksum": "16a1c1c668196ecd9a398fa21a48891b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 60 A 04 61_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leitsatz:\t§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG.\r\nAbzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts grundsätzlich entsprechend den Weisungen der Steuerverwaltung, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug jedoch auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und daher eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. 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Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40 % der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Selbstbehalt somit Fr. 62.-- pro Tag. Gemäss der gesetzlichen Grundlage von § 12 Abs. 3 Satz 2 StV wird der für die Kürzung massgebende Satz des Betrages, der im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen, aufgrund der für die Bewertung der Naturalbezüge geltenden Normen festgesetzt. Nach § 23 Abs. 2 StG werden Naturalbezüge, die als Einkommen gelten, zum Marktwert bemessen. Vorab ist festzustellen, welche Lebenshaltungskosten, die die Steuerpflichtige im eigenen Haushalt hätte aufwenden müssen, mit der Grundtaxe abgegolten werden und von dieser demnach zum Marktwert als Selbstbehalt abzuziehen sind. Gemäss BESA-Leistungskatalog deckt die Grundtaxe nebst den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (inkl. Heizung, Strom, Wasser, Reinigung Zimmer und Wäsche etc.) auch weitere Ausgaben wie für die Besorgung von heimeigenen Tieren oder auch Freizeitangebote wie Ausflüge, Filmvorführungen oder Seelsorge (vgl. BESA-Leistungskatalog, Grundleistungen des Heimes, vorinstanzl. Bel. 1 - 10). Gemäss der BESA-Taxordnung sind persönliche Angelegenheiten und somit von den Heimbewohnern zusätzlich zu bezahlen: persönliche Versicherungen und Steuern, Fernseh-, Radio- und Telefongebühren, persönlich abonnierte Zeitungen, Chemische Reinigungskosten, individuell besuche Anlässe, Kurse, Veranstaltungen, persönliche Toilettenartikel, Maniküre, Coiffeur oder individuell bestellte Getränke, Begleitung zu Arztbesuchen ausserhalb des Hauses usw. (vgl. BESA-Leistungskatalog, persönliche Angelegenheiten, vorinstanzl. Bel. 1 - 10). Diese Auslagen, die der Heimbewohner selbst zu bezahlen hat, sind somit bei der Bemessung des Betrages, der ohne den Aufenthalt im Pflegeheim im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen, nicht zu berücksichtigen. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist für die Berechnung des Marktwertes auf Erfahrungszahlen und Pauschalen zurückzugreifen. Bezüglich der Höhe des Marktwertes für Naturalleistungen wie Verpflegung und Unterkunft für Unselbständigerwerbende verfolgen die kantonalen Steuerbehörden sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung eine gleichlautende Praxis (vgl. Weisungen StG, § 24 Nr. 2 Rz. 2; Kreisschreiben ESTV Nr. 2 vom 15. Dezember 2000, Beilage 5, Merkblatt N 2 / 2001). In Bezug auf eine Unterkunft in Wohnungen halten die Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung bzw. das Merkblatt zum Kreisschreiben fest: \"Stellt die Arbeitgeberfirma der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so ist anstelle obiger Unterkunftspauschalen der ortsübliche Mietzins einzusetzen bzw. der Betrag, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird\". Weiter wird für die Wohnungseinrichtung ein Betrag von Fr. 70.--, für die Heizung und Beleuchtung Fr. 50.-- sowie für die Reinigung von Bekleidung und Wohnung Fr. 10.-- jeweils pro Monat angerechnet. Für die Verpflegung ist zusätzlich ein Betrag von Fr. 20.-- täglich bzw. Fr. 600.-- pro Monat zu berücksichtigen (vgl. Weisungen StG, § 24 Nr. 2 Rz. 2). Das ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 730.-- pro Monat (ohne Wohnungsmiete). Der ortsübliche bzw. statistische Mietpreis für eine 1 1/2 Zimmerwohnung betrug im Kanton Luzern im Jahr 2000 Fr. 585.-- pro Monat (Jahresbuch Statistik Luzern, Durchschnittlicher Wohnungsmietpreis nach Anzahl Zimmer 2000, Kantone und Grossregionen der Schweiz). Zuzüglich der Kosten für Einrichtung, Beleuchtung, Heizung, Reinigung und Verpflegung ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'315.-- pro Monat bzw. Fr. 43.80 pro Tag. Dieser Betrag entspricht in etwa einem Selbstbehalt von 40 % der durchschnittlichen kantonalen Pflegeheimgrundtaxe von Fr. 101.--, somit Fr. 40.--.Tritt eine pflegebedürftige Person in ein teureres Alters- und Pflegeheim ein, erhöht sich zwar dieser Selbstbehalt, es darf aber angenommen werden, sie hätte auch für die Lebenshaltung in einer eigenen, allenfalls grösseren Wohnung einen höheren Betrag aufgewendet. Hätte A im vorliegenden Fall in ihrer überdurchschnittlich teuren 2 1/2-Zimmerwohnung (Fr. 1'350.--) verbleiben können, ergäbe sich gemäss Berechnungsweise von Naturaleinkünften ein Betrag von Fr. 2'080.-- monatlich bzw. Fr. 69.-- pro Tag. Auch dieser Betrag weicht nur geringfügig vom errechneten Selbstbehalt von Fr. 62.-- (40 % von Fr. 155.--) ab. Nach dem Gesagten erweisen sich die kantonalen Weisungen zu § 40 Abs. 1 lit. h StG, die einen Selbstbehalt von 40 % der Grundtaxe vorsehen, als mit der Bestimmung von § 12 Abs. 3 StV vereinbar und ermöglichen im Einzelfall eine sachgerechte Festsetzung des Selbstbehaltes. 4.- a) Gemäss Kreisschreiben zur direkten Bundessteuer berechnen sich die vom Steuerpflichtigen selbst zu tragenden Lebenshaltungskosten nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG. Nach diesen Richtlinien ist der Notbedarf u.a. aus dem monatlichen Grundbetrag (Fr. 1'100.-- für einen Alleinstehenden) zuzüglich Mietkosten, Heizkosten, Versicherungsprämien (inkl."}