{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-60-A-04-61-1_2005-01-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2366", "Checksum": "16a1c1c668196ecd9a398fa21a48891b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 60 A 04 61_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leitsatz:\t§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG.\r\nAbzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts grundsätzlich entsprechend den Weisungen der Steuerverwaltung, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug jedoch auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und daher eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. 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Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40 % der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n gemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet, kann offen bleiben, da A unbestritten seit 1. April 2002 eine Hilflosenentschädigung der AHV infolge Hilflosigkeit im mittleren Grad erhielt. Nach Art. 43bis Abs. 2 AHVG entsteht ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung u.a., wenn die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades während mindestens eines Jahres bestanden hat und weiterhin besteht. Damit ist das Erfordernis der Dauerhaftigkeit erfüllt. Eine Hilflosigkeit mittleren Grades bestand somit vorliegend während der gesamten strittigen Veranlagungsperiode, weshalb nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen, für das ganze Jahr abgezogen werden können. Zu prüfen bleibt, wie die Kürzung des Abzuges zu berechnen ist. 3.- a) Gemäss § 12 Abs. 3 StV sind zur Berechnung des Abzugs die Kosten für den Aufenthalt in Heilstätten, Kur- und Pflegeanstalten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der für die Kürzung massgebende Satz wird aufgrund der für die Bewertung der Naturalbezüge geltenden Normen festgesetzt. Die Weisungen der Steuerverwaltung zum kantonalen Steuergesetz sehen vor, dass als Selbstbehalt bzw. als Betrag, der im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen, 40 % der Grundtaxe anzurechnen sind (Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, § 40 Nr. 8 Rz. 2). Analog § 12 StV sieht das erwähnte Kreisschreiben bezüglich der direkten Bundessteuer eine Kürzung des Abzuges um die Kosten vor, die im eigenen Haushalt zur Lebenshaltung hätte aufgewendet werden müssen, bestimmt aber eine andere Berechnungsweise dieses Betrages. Die Lebenshaltungskosten berechnen sich gemäss Ziff. 2.6 des Kreisschreibens nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Die Beschwerdeführer verlangen die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von 40 % der Grundtaxe. In Bezug auf die direkte Bundessteuer beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung hingegen einen Abzug der Lebenshaltungskosten in der Höhe des Existenzminimums. Auch wenn die in den kantonalen Weisungen vorgesehene Berechnung der Lebenshaltungskosten als 40 % der Grundtaxe in Bezug auf die kantonalen Steuern weder von den Beschwerdeführern noch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung angefochten wurde, ist im Hinblick auf die direkte Bundessteuer und das Kreisschreiben zu prüfen, ob die Weisungen eine rechtsgleiche und sachgerechte Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen vorsehen. Bezüglich des Abzuges von Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten enthalten das Bundessteuerrecht und das kantonale Recht, wie die Beschwerdeführer richtig vorbringen, eine analoge Regelung, weshalb sich auch eine übereinstimmende Auslegung rechtfertigt. Zur Bedeutung dieses Kreisschreibens bzw. der Weisungen der Steuerverwaltung ist Folgendes festzuhalten: Es handelt sich dabei um verwaltungsinterne Weisungen. Solche Weisungen im Sinne von generellen und abstrakten innerdienstlichen Anordnungen haben den Charakter von allgemeinen Verwaltungsverordnungen. Sie sind eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Verbindlichkeit derartiger Anordnungen beschränkt sich auf die Verwaltungsinstanz, an die sich die Weisung richtet. Derartige Kreisschreiben sind insbesondere für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 123 ff. und Rz. 867; vgl. ferner BGE 120 Ia 325 f. Erw. 3). Das Gericht kann sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es hat andererseits insoweit von Weisungen abzuweichen, als diese nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts bzw. des kantonalen Rechts nicht in Einklang stehen (BGE 123 II 30 f. Erw. 7, mit Hinweisen). b) Wie dargetan, wird nach kantonaler Praxis der von einem Heiminsassen zu tragende Anteil an den Lebenshaltungskosten auf 40 % der Grundtaxe festgesetzt. Gemäss Pflegeheimliste der Luzerner Altersheimleiter und -leiterinnen Konferenz beträgt der Grundbetrag in den Pflege- und Altersheimen des Kantons Luzern zwischen Fr. 73.-- und Fr. 230.-- bzw. durchschnittlich Fr. 101.--, so dass der Selbstbehalt von 40 % je nach Heim zwischen Fr. 29.20 und 92.-- bzw. durchschnittlich Fr. 40.-- pro Tag beträgt. Im vorliegenden Sachverhalt betrug die Grundtaxe des Alters- und Pflegeheims X im Jahr 2002 Fr. 155.-- inklusive einem Einzelzimmerzuschlag von Fr. 30.--. Laut den Weisungen beträgt der von A zu tragende"}