{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-60-A-04-61-1_2005-01-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2366", "Checksum": "16a1c1c668196ecd9a398fa21a48891b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 60 A 04 61_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leitsatz:\t§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG.\r\nAbzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts grundsätzlich entsprechend den Weisungen der Steuerverwaltung, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug jedoch auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und daher eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. 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Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40 % der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Erholungsaufenthalt usw.; lit. c) sowie die invaliditätsbedingten Mehrkosten des Wohnens, der Bekleidung, der Mobilität, der Erholung, der fremden Hilfe (Begleitpersonen, Kinderbetreuung usw.; lit. f). An die Krankheits- und Invaliditätskosten sind jedoch insbesondere Leistungen Dritter aus Versicherung und Haftpflicht und die Hilflosenentschädigung anzurechnen (Abs. 2 Satz 1). Zur Berechnung des Abzugs sind die Kosten für den Aufenthalt in Heilstätten, Kur- und Pflegeanstalten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der für die Kürzung massgebende Satz wird aufgrund der für die Bewertung der Naturalbezüge geltenden Normen festgesetzt (Abs. 3). Ist eine Person demnach dauernd pflegebedürftig und bedarf sie besonderer Hilfe (lit. c), können die Kosten für den Heimaufenthalt - auch wenn diese teilweise Lebenshaltungskosten darstellen - als Krankheitskosten geltend gemacht werden. Abzuziehen sind jedoch die Lebenshaltungskosten, die auch im eigenen Haushalt hätten aufgewendet werden müssen, sowie die Hilflosenentschädigung und Leistungen von Versicherungen und Krankenkassen. Dies bedeutet, dass im Falle einer dauernden Pflegebedürftigkeit somit die Mehrkosten der Lebenshaltung, die durch den Aufenthalt im Heim entstehen, da gesetzlich vorgesehen, abgezogen werden können. Dass ein Teil der Grundtaxe abgezogen werden kann, setzt das Vorliegen einer dauernden Pflegebedürftigkeit des Heimbewohners voraus. Liegt dauernde Pflegebedürftigkeit vor, sind die erhöhten Lebenshaltungskosten im Heim - anders bei einem altersbedingten Eintritt - nicht frei gewählt. Davon gehen grundsätzlich sowohl die Beschwerdeführer als auch die kantonalen Steuerbehörden aus. Anders als die Beschwerdeführer sind jedoch die Steuerbehörden der Ansicht, bei der Steuerpflichtigen habe aufgrund der Einteilung in die BESA-Stufe 2b keine dauernde Pflegebedürftigkeit vorgelegen. b) In den Alters- und Pflegeheimen des Kantons Luzern wird zum Zweck der Erfassung von krankenkassenpflichtigen Leistungen das BESA-Abrechnungssystem verwendet. Gemäss diesem System sind die Leistungen des Heimes in 10 Leistungsgruppen (z.B. Alltagsgestaltung, Hilfe beim Essen und Trinken, Mobilisierung, Gesundheits- und Behandlungspflege, psychogeriatrische Leistungen etc.) eingeteilt. Nimmt der Heimbewohner diese Leistungen in Anspruch, so wird der Aufwand je nach Leistungsgruppe und Grad der Bedürftigkeit mit Punkten definiert. Je nach Summe aller Punkte wird der Bewohner in eine BESA-Stufe (Bedürftigkeitsgrad) eingeteilt. BESA-Grad O bedeutet, dass der Heimbewohner ausser Kost und Logis keine Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nimmt. Bei BESA-Grad 1 besteht geringer/gelegentlicher Pflegebedarf; bei BESA-Grad 2 regelmässiger Bedarf; bei BESA-Grad 3 nimmt der Heimbewohner ständige Pflege in Anspruch; bei BESA-Grad 4 besteht schwerer/umfassender Pflegebedarf. Gemäss den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung liegt dauernde Pflegebedürftigkeit erst bei einer Einteilung in BESA-Grad 3 (regelmässiger Pflegebedarf) oder BESA-Grad 4 (schwerer/umfassender Pflegebedarf) vor (Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, § 40 Nr. 8 Rz. 2). Erst ab diesem Grad wird der Aufenthalt im Heim als krankheitsbedingt eingestuft. Nach Auffassung der Steuerbehörden liegt demnach bei einer Einteilung in die BESA-Grade 0, 1 und 2 keine dauernde Pflegebedürftigkeit vor, weshalb die durch den Heimaufenthalt erhöhten Lebenshaltungskosten auch nicht als Krankheitskosten abgezogen werden können. c) (...) Die Vorinstanz stimmt den Beschwerdeführern zu, dass eine aufgrund der Demenzerkrankung notwendige dauernde Betreuung und Überwachung eine Einteilung in die Stufen 3 und 4 rechtfertigen würde. Die Steuerbehörden hätten sich jedoch auf die Angaben und die Einteilung der betreffenden Heime zu stützen. Sie könnten nicht über den Krankheitszustand einer Person befinden und nach eigenen Abklärungen den Selbstbehalt individuell festlegen und eine andere als vom pflegerischen Fachpersonal erfolgte Einteilung in die BESA-Stufen vornehmen. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Es kann nicht Aufgabe der Steuerbehörden sein, in jedem Einzelfall die Einstufung des Fachpersonals zu überprüfen und zu beurteilen, ob eine dauernde Pflegebedürftigkeit vorliegt bzw. der Aufenthalt im Heim krankheitsbedingt ist. Im Interesse der Praktikabilität ist eine gewisse Schematisierung im Rahmen von Weisungen unausweichlich. Nach Ansicht der Beschwerdeführer tragen die angewendeten Weisungen jedoch den tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht genügend Rechnung. Tatbestände einer psychischen Erkrankung würden zuwenig berücksichtigt. d) Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG enthält bezüglich des Abzuges von Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten eine gleichlautende gesetzliche Grundlage wie § 40 Abs. 1 lit. h StG. Welche Aufwendungen als Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten abgezogen werden können, wird durch das Kreisschreiben Nr."}