{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-60-A-04-61-1_2005-01-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2366", "Checksum": "16a1c1c668196ecd9a398fa21a48891b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 60 A 04 61_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leitsatz:\t§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG.\r\nAbzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts grundsätzlich entsprechend den Weisungen der Steuerverwaltung, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug jedoch auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und daher eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. 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Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40 % der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss § 32 des Steuergesetzes (StG) werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach §§ 30-40 StG abgezogen. Die allgemeinen Abzüge regelt § 40 StG. Von den Einkünften können gemäss § 40 Abs. 1 lit. h StG abgezogen werden: Die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen nach §§ 33 bis 40 Abs. 1 lit. g StG verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen; der Regierungsrat ist ermächtigt, ergänzende Vorschriften zu erlassen; das Finanzdepartement kann für die anrechenbaren Kosten Pauschalansätze festlegen. b) (...) c) Umstritten ist im vorliegenden Sachverhalt die Abgrenzung zwischen den abzugsfähigen Krankheits- bzw. Pflegekosten und den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Zu den Lebenshaltungskosten gehören u.a. die Kosten der Verpflegung, der Bekleidung, für Unterkunft, für Hauspersonal, für Kultur, Freizeit und Vergnügen, Kosten für die Haltung von Haustieren oder auch die Kosten für den Unterhalt und Betrieb eines Fahrzeuges (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 3 ff. zu § 33 StG). Erwiesenermassen erhöhen sich durch einen Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim regelmässig die Lebenshaltungskosten im Vergleich dazu, was im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen, weil in einem Alters- und Pflegeheim diverse Verrichtungen wie Kochen, Reinigung und Waschen, vergleichbar mit einem Hotelaufenthalt, für die Pensionäre erledigt werden. Die Aufwendungen für diese Verrichtungen - zweifelsohne Lebenshaltungskosten - sind nebst den Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Grundtaxe bzw. Pensionstaxe eines Alters- und Pflegeheimes enthalten. Weiter sind darin Ausgaben für die Besorgung von heimeigenen Tieren oder auch Freizeitangebote wie Ausflüge, Filmvorführungen, Seelsorge etc. enthalten (vgl. BESA-Leistungskatalog, Grundleistungen des Heimes, vorinstanzl. Bel. 1 - 10). Die Grundtaxe fällt demnach folgerichtig höher aus als die Kosten, die im eigenen Haushalt hätten aufgewendet werden müssen. Zusätzlich zu dieser Grundtaxe wird je nach Pflege- und Behandlungsbedarf des Alters- bzw. Pflegeheiminsassen eine nach BESA-Grad abgestufte Pflegetaxe erhoben, welche die Pflege- und Behandlungsmassnahmen abgilt. d) Die Steuerpflichtige war in der vorliegend strittigen Veranlagungsperiode in die BESA-Stufe 2b eingeteilt. Laut Abrechnung des Alters- und Pflegeheimes X betrug ihre Taxe für die BESA-Stufe 2b Fr. 170.-- pro Tag, wovon der Anteil der Grundtaxe gemäss Einspracheentscheid vom 12. März 2004 Fr. 125.-- pro Tag betrug. Zusätzlich bezahlte die Steuerpflichtige einen Einzelzimmerzuschlag von täglich Fr. 30.--. Dass die reinen Pflegekostenzuschläge aller BESA-Stufen 1 - 4 - im vorliegenden Sachverhalt Fr. 45.-- pro Tag (Fr. 170.-- abzüglich Grundtaxe Fr. 125.--) - grundsätzlich als Krankheits- bzw. Invaliditätskosten abziehbar sind, ist unbestritten. Nicht streitig ist auch, dass Leistungen Dritter, vorliegend die Krankenkassenbeiträge (365 Tage à Fr. 25.-- bzw. Fr. 9'125.--) sowie die Hilflosenentschädigung (9 Monate à Fr. 515.-- bzw. Fr. 4'635.--), von den Krankheitskosten abzuziehen sind. Streitig und vorliegend zu prüfen bleibt, ob auch ein Teil der Grundtaxe bzw. die durch den Aufenthalt im Pflegeheim verursachten Mehrkosten der Lebenshaltung als Krankheitskosten anzurechnen sind. Dabei ist anzumerken, dass der Einzelzimmerzuschlag - als zusätzlicher Betrag für die Unterkunft - zur Grundtaxe hinzuzurechnen ist. Dies hat auch die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid festgehalten. Lebenshaltungskosten können grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden (vgl. § 41 lit. a StG). Gewisse Lebenshaltungskosten dürfen jedoch im Rahmen der allgemeinen Abzüge abgezogen werden, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern oder weil ein bestimmtes Verhalten gefördert werden soll (Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl., Basel 2002, N 21 zu Art. 9 StHG). Lebenshaltungskosten können demnach nur soweit abgezogen werden, als der Gesetzgeber dies besonders vorsieht. 2.- a) In § 12 der Steuerverordnung (StV) werden die gemäss § 40 Abs. 1 lit. h StG abziehbaren Krankheits- und Invaliditätskosten konkretisiert. Als Krankheits- und Invaliditätskosten gelten nach Abs. 1 nebst u.a. den Aufwendungen für die ärztlichen Betreuung (lit. a), für besondere Heilungsmassnahmen (lit. b), Hilfsmittel und Prothesen etc. (lit. d) auch die Aufwendungen für dauernde Pflegebedürftigkeit und besondere Pflege (Pflegepersonal, Spital-, Heim-, Klinik-, ärztlich verordneter Kur- oder"}