{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-60-A-04-61-1_2005-01-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2366", "Checksum": "16a1c1c668196ecd9a398fa21a48891b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 60 A 04 61_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leitsatz:\t§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG.\r\nAbzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts grundsätzlich entsprechend den Weisungen der Steuerverwaltung, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug jedoch auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und daher eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40 % der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:58", "Checksum": "c72b22fd07458b1d4881e744554a1123", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_1\nRegeste:\nLeitsatz:\t§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG.\r\nAbzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts grundsätzlich entsprechend den Weisungen der Steuerverwaltung, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug jedoch auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und daher eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40 % der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern |\n| Entscheiddatum: | 03.01.2005 |\n| Fallnummer: | A 04 60 A 04 61_1 |\n| LGVE: | |\n| Leitsatz: | Leitsatz: § 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG. Abzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts grundsätzlich entsprechend den Weisungen der Steuerverwaltung, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug jedoch auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und daher eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40 % der Grundtaxe. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}