Geschäftsvermögens als steuerpflichtig nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG. Nach dem Gesagten unterliegt im vorliegenden Fall somit der durch die Versteigerung erzielte Veräusserungsgewinn gemäss § 1 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG der Grundstückgewinnsteuer, da das Grundstück Nr. 53, GB Z, als Eigentum der Beschwerdeführerin wie erwähnt Geschäftsvermögen darstellte und die Beschwerdeführerin im Kanton Luzern nur beschränkt steuerpflichtig aus Grundeigentum war. Die Veranlagung erging somit zu Recht. |