In diesem Fall war die Eigentümerin des Grundstückes eine Aktiengesellschaft, die laut Handelsregisterauszug Warentransporte, Import und Export von Waren aller Art sowie Beteiligungen und Erwerb von Grundeigentum bezweckte, somit weder eine eigentliche Immobiliengesellschaft noch eine Liegenschaftshändlerin war. Diese hatte zwar ihren statutarischen Sitz im Kanton Luzern, doch weil dies nachweislich ein sog. "Briefkastendomizil" war und das Hauptsteuerdomizil sich im Kanton Tessin befand, womit im Kanton Luzern nur eine beschränkte Steuerpflicht aus Grundeigentum vorlag, erachtete das Verwaltungsgericht diese AG bezüglich des Veräusserungsgewinns aus einer Liegenschaft ihres