3a) handelt. Das Verwaltungsgericht hat denn auch implizit gestützt auf eine solche Auslegung der hier massgeblichen Norm im Urteil L. AG vom 26. Oktober 1992 die Veranlagung einer Grundstückgewinnsteuer geschützt. In diesem Fall war die Eigentümerin des Grundstückes eine Aktiengesellschaft, die laut Handelsregisterauszug Warentransporte, Import und Export von Waren aller Art sowie Beteiligungen und Erwerb von Grundeigentum bezweckte, somit weder eine eigentliche Immobiliengesellschaft noch eine Liegenschaftshändlerin war.