Es mag sein, dass aufgrund dieses Beispieles die etwas unglückliche Formulierung vom Handel mit Grundstücken in den Gesetzestext Eingang fand, doch ergibt eine (enge) grammatikalische Auslegung dieser Wendung im Hinblick auf den Normzweck gerade keine richtige sachliche Lösung. Ist somit die Unterstellung unter die Grundstückgewinnsteuer gemäss § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG nicht auf Veräusserungsgewinne aus Liegenschaftshandel bzw. von Liegenschaftshändlern in einem engen Sinne beschränkt, so spielt der statutarische Zweck einer juristischen Person keine Rolle und insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Immobiliengesellschaft (vgl. dazu BGE 104 Ia 253 Erw. 3a) handelt.