2b). Etwas anderes kann auch nicht aus dem von Dr. Gunz vorgebrachten Beispiel geschlossen werden, stellt dies doch einfach ein Fall dar, wo Liegenschaften von natürlichen Personen als Geschäftsvermögen zu gelten haben, ein entsprechender Veräusserungsgewinn bei ausserkantonalem Wohnsitz jedoch nicht mit der Einkommenssteuer im Liegenschaftskanton erfasst werden kann. Es mag sein, dass aufgrund dieses Beispieles die etwas unglückliche Formulierung vom Handel mit Grundstücken in den Gesetzestext Eingang fand, doch ergibt eine (enge) grammatikalische Auslegung dieser Wendung im Hinblick auf den Normzweck gerade keine richtige sachliche Lösung.