Eine solche Auslegung dieser Bestimmung steht denn auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Doppelbesteuerung, wonach die Besteuerung des Wertzuwachses auf Liegenschaften insoweit, als er nicht die Folge einer gewerblichen Tätigkeit ist, stets dem Liegenschaftskanton vorbehalten worden ist (BGE 111 Ia 124 Erw. 2b).