Aus diesen Materialien ergibt sich, dass mit dem Absatz 2 des § 1 GGStG gewisse Sachverhalte der Grundstückgewinnsteuer unterstellt werden sollen, die sonst nach der grundsätzlichen Bestimmung in Absatz 1 gar nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst werden könnten. Die Wendung Gewinn aus dem "Handel mit Grundstücken" ist demnach weit auszulegen und zwar in dem Sinne, dass alle Veräusserungsgewinne von Grundstücken aus dem Geschäftsvermögen einer juristischen oder natürlichen Person, die infolge einer nur beschränkten Steuerpflicht als Grundeigentümerin im Kanton Luzern nicht mit der ordentlichen Gewinnsteuer erfasst werden können, der