2 geschlossen werden". Aus diesen Materialien ergibt sich, dass mit dem Absatz 2 des § 1 GGStG gewisse Sachverhalte der Grundstückgewinnsteuer unterstellt werden sollen, die sonst nach der grundsätzlichen Bestimmung in Absatz 1 gar nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst werden könnten.