Gemäss Protokoll der Kommissionssitzung zur Beratung des Grundstückgewinnsteuergesetzes vom 11. Juli 1974 gab Dr. Gunz damals zu diesem Antrag folgende Erläuterung: "Ein im Kanton Luzern tätiger Liegenschaftshändler kann seinen Wohnsitz im Fürstentum Lichtenstein haben. Wenn er im Kanton Luzern gelegene Liegenschaften verkauft, haben wir über die Einkommenssteuer keinen Zugriff. Diese Lücke soll nun durch Abs. 2 Ziff. 2 geschlossen werden".