Wohl enthielt das Einkommenssteuerrecht Einschränkungen, die auf die Unterstellung der Grundstückgewinne aus Geschäftsvermögen unter die Grundstückgewinnsteuer Rücksicht nahmen, doch standen diese Einschränkungen mit den Grundsätzen des Einkommenssteuerrechtes in Widerspruch und gaben zu Rechtsungleichheiten Anlass. Der Gesetzgeber sah deshalb mit dieser Änderung vor, im Sinne einer sachgemässen Ordnung auf die Einschränkungen in der Einkommenssteuer zu verzichten und dafür den sachlichen Geltungsbereich der Grundstückgewinnsteuer auf das Privatvermögen und die landwirtschaftlichen Grundstücke zu beschränken (Botschaft des Regierungsrates über den Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die