18) dazu geführt hatte, dass Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen sowohl mit der Grundstückgewinnsteuer als auch mit der Einkommens- bzw. Reingewinnsteuer erfasst wurden. Wohl enthielt das Einkommenssteuerrecht Einschränkungen, die auf die Unterstellung der Grundstückgewinne aus Geschäftsvermögen unter die Grundstückgewinnsteuer Rücksicht nahmen, doch standen diese Einschränkungen mit den Grundsätzen des Einkommenssteuerrechtes in Widerspruch und gaben zu Rechtsungleichheiten Anlass.