, Bern 2001, § 22 Rz. 17). Der Grund für diese Änderung lag darin, dass das vorherige monistische System, wonach die Grundstückgewinnsteuer auf Grundstücke des Privat- und des Geschäftsvermögens erhoben wurde (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., § 22 Rz. 18) dazu geführt hatte, dass Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen sowohl mit der Grundstückgewinnsteuer als auch mit der Einkommens- bzw. Reingewinnsteuer erfasst wurden.