Der § 1 GGStG in seiner heutigen Fassung ist seit dem 1. Januar 1975 in Kraft. Mit der Gesetzesänderung vom 17. September 1974 führte der Kanton Luzern das so genannte dualistische System bei der Grundstückgewinnsteuer ein, wonach grundsätzlich nur die zum Privatvermögen gehörenden Liegenschaften dieser Steuer unterworfen werden, Veräusserungsgewinne aus Liegenschaften im Geschäftsvermögen dagegen mittels der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst werden (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl., Bern 2001, § 22 Rz. 17).