Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit andern Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab (vgl. BGE 125 II 333 Erw. 5; Urteil Z. vom 25.2.2004 Erw. 4a mit Hinweisen). b) Der § 1 GGStG in seiner heutigen Fassung ist seit dem 1. Januar 1975 in Kraft.