Dass im vorliegenden Falle die Beschwerdeführerin im Kanton Luzern aus Grundeigentum beschränkt steuerpflichtig ist, wurde soeben dargelegt. Somit bleibt zu prüfen, ob der Veräusserungsgewinn aus der versteigerten Liegenschaft in Z Gewinn aus dem "Handel mit Grundstücken" darstellt, was durch Auslegung dieser Bestimmung zu ermitteln ist. a) Bei der Auslegung des Gesetzes ist in erster Linie vom Wortlaut auszugehen, doch kann dieser nicht allein massgebend sein.