Die Genossenschaft A wehrte sich gegen diese Besteuerung. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht war u.a. zu prüfen, ob die Genossenschaft A im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG "Handel mit Grundstücken" betrieben hat und somit steuerpflichtig nach diesem Gesetz ist. Aus den Erwägungen: 4.- Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen gemäss § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG bei steuerpflichtigen (juristischen) Personen mit beschränkter Steuerpflicht aus Grundeigentum die Gewinne aus dem "Handel mit Grundstücken". Dass im vorliegenden Falle die Beschwerdeführerin im Kanton Luzern aus Grundeigentum beschränkt steuerpflichtig ist, wurde soeben dargelegt.