{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-38_2004-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2524", "Checksum": "0e054e860c536e7b7d92550f8c543012"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 38", "2004 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.06.2004 A 04 38 (2004 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG. Auslegung dieser Bestimmung, insbesondere der Wendung «Handel mit Grundstücken». | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:10", "Checksum": "313b470bec4172d2a19851889f3314b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.06.2004 A 04 38 (2004 II Nr. 30)\nRegeste:\n§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG. Auslegung dieser Bestimmung, insbesondere der Wendung «Handel mit Grundstücken». | Grundstückgewinnsteuer\n\n worden ist (BGE 111 Ia 124 Erw. 2b). Etwas anderes kann auch nicht aus dem von Dr. Gunz vorgebrachten Beispiel geschlossen werden, stellt dies doch einfach ein Fall dar, wo Liegenschaften von natürlichen Personen als Geschäftsvermögen zu gelten haben, ein entsprechender Veräusserungsgewinn bei ausserkantonalem Wohnsitz jedoch nicht mit der Einkommenssteuer im Liegenschaftskanton erfasst werden kann. Es mag sein, dass aufgrund dieses Beispieles die etwas unglückliche Formulierung vom Handel mit Grundstücken in den Gesetzestext Eingang fand, doch ergibt eine (enge) grammatikalische Auslegung dieser Wendung im Hinblick auf den Normzweck gerade keine richtige sachliche Lösung. Ist somit die Unterstellung unter die Grundstückgewinnsteuer gemäss § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG nicht auf Veräusserungsgewinne aus Liegenschaftshandel bzw. von Liegenschaftshändlern in einem engen Sinne beschränkt, so spielt der statutarische Zweck einer juristischen Person keine Rolle und insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Immobiliengesellschaft (vgl. dazu BGE 104 Ia 253 Erw. 3a) handelt. Das Verwaltungsgericht hat denn auch implizit gestützt auf eine solche Auslegung der hier massgeblichen Norm im Urteil L. AG vom 26. Oktober 1992 die Veranlagung einer Grundstückgewinnsteuer geschützt. In diesem Fall war die Eigentümerin des Grundstückes eine Aktiengesellschaft, die laut Handelsregisterauszug Warentransporte, Import und Export von Waren aller Art sowie Beteiligungen und Erwerb von Grundeigentum bezweckte, somit weder eine eigentliche Immobiliengesellschaft noch eine Liegenschaftshändlerin war. Diese hatte zwar ihren statutarischen Sitz im Kanton Luzern, doch weil dies nachweislich ein sog. \"Briefkastendomizil\" war und das Hauptsteuerdomizil sich im Kanton Tessin befand, womit im Kanton Luzern nur eine beschränkte Steuerpflicht aus Grundeigentum vorlag, erachtete das Verwaltungsgericht diese AG bezüglich des Veräusserungsgewinns aus einer Liegenschaft ihres Geschäftsvermögens als steuerpflichtig nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG. Nach dem Gesagten unterliegt im vorliegenden Fall somit der durch die Versteigerung erzielte Veräusserungsgewinn gemäss § 1 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG der Grundstückgewinnsteuer, da das Grundstück Nr. 53, GB Z, als Eigentum der Beschwerdeführerin wie erwähnt Geschäftsvermögen darstellte und die Beschwerdeführerin im Kanton Luzern nur beschränkt steuerpflichtig aus Grundeigentum war. Die Veranlagung erging somit zu Recht. |"}