Im erwähnten Urteil 126 II 1 ff. entschied das Bundesgericht, dass darunter selbst amtliche Mitteilungen fallen können, die lediglich eine spätere Veranlagung in Aussicht stellen und deren Zweck sich in der Unterbrechung des Verjährungsablaufs erschöpft. Es können somit auch Mitteilungen als verjährungsunterbrechend betrachtet werden, die zwar das Veranlagungsverfahren nicht konkret weiterführen, aber dem Bürger den Willen kundtun, weiterhin auf die Geltendmachung der Steuerforderung hinzuarbeiten (BGE 126 II 4 f. Erw. 2 f.).