Die Erhebung der Staats- und Gemeindesteuern und die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer seien in zwei verschiedenen kantonalen Erlassen geregelt. Bei der Grundstückgewinnsteuer handle es sich zudem um eine reine Objektsteuer, weshalb Amtshandlungen im Bereich der ordentlichen Einkommenssteuer nicht mit Rechtswirkung auf die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer übertragen werden dürften. Konsequent seien denn auch zwei verschiedene Behörden für die separaten Veranlagungsverfahren zuständig. Richtig ist, dass für die Ermittlung der Einkommenssteuer einerseits und für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer andererseits zwei separate Behörden zuständig sind.