Dies trifft dann zu, wenn die Zuordnung des Grundstückgewinns zum Privatvermögen oder zum Geschäftsvermögen umstritten ist und die Ausweiseinforderung einen klaren Bezug zur steuerlichen Erfassung des Grundstückgewinns hat. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4.- c) Der Beschwerdeführer bestreitet die verjährungsunterbrechende Wirkung der Ausweiseinforderung in objektiver Sicht nicht. Er ist jedoch der Auffassung, diese Verfügung sei von der falschen Behörde erlassen worden. Die Erhebung der Staats- und Gemeindesteuern und die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer seien in zwei verschiedenen kantonalen Erlassen geregelt.