2.3.4). Genau Letzteres trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, hat doch die Kantonale Veranlagungsbehörde klar auf die Besteuerung des Liegenschaftsgewinnes hingearbeitet und den Beschwerdeführer ausdrücklich zur Mitwirkung bei der Abklärung der Steuerpflicht aufgefordert. Dass während dieser Zeit der Gemeinderat als Veranlagungsbehörde im Grundstückgewinnsteuerbereich das Verfahren nicht weiter fortsetzte, bis die Frage der Besteuerungsart geklärt war, kann für die Frage der Verjährung nicht entscheidend sein. |