Dabei führte es aus, es sei nicht von Belang, dass die Festlegung des amtlichen Liegenschaftswertes durch eine andere Behörde in einem separaten Verfahren erfolgt sei. Massgeblich sei einzig, dass die Steuerbehörde Schritte im Hinblick auf die endgültige Festlegung des Eigenmietwertes unternommen, den Pflichtigen eine spätere Veranlagung in Aussicht gestellt und so klar gemacht hätten, weiterhin auf die Realisierung der Steuerforderung hinzuarbeiten (Erw. 2.3.4).