In diesem Entscheid ging es ebenfalls um die Veranlagungsverjährung und die Frage, ob die Steuerbehörden mit einer gültigen Einforderungshandlung die Verjährung unterbrochen hatten. Das Bundesgericht billigte der Festlegung des amtlichen Mietwertes im konkreten Fall verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Dabei führte es aus, es sei nicht von Belang, dass die Festlegung des amtlichen Liegenschaftswertes durch eine andere Behörde in einem separaten Verfahren erfolgt sei.