Die Steuerbehörden waren eben verpflichtet abzuklären, nach welchem Steuersystem der im Jahre 1998 realisierte Gewinn aus dem Verkauf der Parzelle besteuert werden muss. In der Hin-sicht stammt die Unterbrechungshandlung - die Verfügung vom 22. August 2000 - von einer Behörde, die zur Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung zuständig war (Richner/ Frei/Kaufmann, a.a.O., N 22 zu Art. 120 DBG). Ergänzend ist auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2002 hinzuweisen (Fall Nr. 2A.271/2002). In diesem Entscheid ging es ebenfalls um die Veranlagungsverjährung und die Frage, ob die Steuerbehörden mit einer gültigen Einforderungshandlung die Verjährung unterbrochen hatten.