9 des Kaufvertrages, dass sich der Beschwerdeführer als Verkäufer die Übertragung sämtlicher Zimmerarbeiten zu den ortsüblichen Preisen versprechen liess. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, waren dies Indizien für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. für die Annahme von Geschäftsvermögen. Dass daneben auch Anhaltspunkte für eine Qualifizierung als Privatvermögen bestanden, die schliesslich überwogen und zur Gutheissung der Einsprache durch die Steuerkommission führten, ändert daran nichts. Die Steuerbehörden waren eben verpflichtet abzuklären, nach welchem Steuersystem der im Jahre 1998 realisierte Gewinn aus dem Verkauf der Parzelle besteuert werden muss.