, Basel 2002, N 3 zu Art. 12 StHG). Bei Anwendung des dualistischen Systems, das auch im Kanton Luzern Anwendung findet, liegen Abgrenzungsprobleme und Qualifikationsfragen auf der Hand. Gemäss unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführer die später verkaufte Parzelle nebst einer weiteren Baulandparzelle im Jahre 1994 erworben. Ferner ergibt sich aus Ziff. 9 des Kaufvertrages, dass sich der Beschwerdeführer als Verkäufer die Übertragung sämtlicher Zimmerarbeiten zu den ortsüblichen Preisen versprechen liess.