12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Die Grundstückgewinne werden entweder alle mit einer besonderen Einkommenssteuer erfasst (sog. monistisches System) oder aber die Grundstücksgewinne des Geschäftsvermögens unterliegen der ordentlichen Einkommenssteuer, während die Gewinne auf den privaten Grundstücken mit einer besonderen Einkommenssteuer - der Grundstückgewinnsteuer - belegt werden (sog. dualistisches System; Zwahlen, in: Komm. zum StHG, 2. Aufl., Basel 2002, N 3 zu Art.