§ 33 Abs. 2 GGStG). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, weil - wie bereits erwähnt - die Ausweiseinforderung vom 22. August 2000 die Verjährung auch im Hinblick auf das hier interessierende Verfahren der Grundstückgewinnsteuer unterbrochen hat. e) Die bundesrechtliche Verpflichtung zur Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).