Indem er im Schreiben vom 24. November 2000 ausführte, es handle sich um einen privaten Liegenschaftsverkauf, der nicht mit der ordentlichen Steuer abgerechnet werden müsse, akzeptierte er die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf der Parzelle, wenn auch unter der Regie des Grundstückgewinnsteuergesetzes. Unter diesem Gesichtspunkt ist gar fraglich, ob nicht eine ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung vorliegt, die ihrerseits als Erklärung den Verjährungslauf hatte unterbrechen können (vgl. § 142 Abs. 3 lit. b StG i.V.m. § 33 Abs. 2 GGStG).