Die Ausweiseinforderung vom 22. August 2000 nimmt denn auch ausdrücklich Bezug auf den Verkauf der Parzelle aus dem Jahre 1998, und der Beschwerdeführer deklarierte in der Folge gegenüber der Kantonalen Veranlagungsbehörde seinen Grundstückgewinn. Indem er im Schreiben vom 24. November 2000 ausführte, es handle sich um einen privaten Liegenschaftsverkauf, der nicht mit der ordentlichen Steuer abgerechnet werden müsse, akzeptierte er die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf der Parzelle, wenn auch unter der Regie des Grundstückgewinnsteuergesetzes.