3 ausgeführt, war dem steuerpflichtigen Beschwerdeführer von Anfang an klar, dass erstens ein steuerrelevanter Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks X, resultierte und zweitens von Beginn weg dessen steuerrechtliche Qualifizierung umstritten war. Die Ausweiseinforderung vom 22. August 2000 nimmt denn auch ausdrücklich Bezug auf den Verkauf der Parzelle aus dem Jahre 1998, und der Beschwerdeführer deklarierte in der Folge gegenüber der Kantonalen Veranlagungsbehörde seinen Grundstückgewinn.