ASA 57,296). d) Im vorliegenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, dass die erforderliche Abhängigkeit zwischen dem im Juli 1998 eingeleiteten Veranlagungsverfahren betreffend Grundstückgewinnsteuer und der Veranlagung der ordentlichen Einkommenssteuer für die Steuerperiode 1999/2000 gegeben ist. Wie bereits in Erw. 3 ausgeführt, war dem steuerpflichtigen Beschwerdeführer von Anfang an klar, dass erstens ein steuerrelevanter Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks X, resultierte und zweitens von Beginn weg dessen steuerrechtliche Qualifizierung umstritten war.