mit Hinweis auf BVR 1995 S. 26 Erw. 4). Diese Betrachtungsweise liegt in Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz im Steuerrecht, wonach es ausreichend ist, wenn der steuerpflichtigen Person mitgeteilt wird, dass ein bestimmter Tatbestand der Abgabe unterliegt, ohne dass der Tatbestand bereits detailliert abgeklärt oder die Steuerforderung gar betragsmässig festgesetzt ist (vgl. Langenegger, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer 2001, S. 199; ASA 57,296).