Einforderungshandlungen im einen Verfahren seien daher auch als Handlungen im anderen Verfahren zu werten, soweit sie den Grundstückgewinn zum Gegenstand haben. Wird die Veranlagung von den Behörden zunächst in einem Verfahren verfolgt, das sich später als unzutreffend herausstellt, so richten sich die früheren Amtshandlungen im unzutreffenden Verfahren dennoch auf die Verfolgung des Steueranspruchs und unterbrechen dessen Ver-jährung (BVR 2002 S. 257 ff., insb. Erw. 3b S. 261 mit Hinweis auf BVR 1995 S. 26 Erw.