Dies muss auch im Verhältnis zwischen zwei verschiedenen Behörden gelten, die grundsätzlich beide für die steuerrechtliche Erfassung eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder wirtschaftlichen Vorgangs in Frage kommen. So hat das Berner Verwaltungsgericht in einer ähnlichen Konstellation wie der vorliegenden entschieden, dass das Veranlagungsverfahren für den Vermögensgewinn einerseits und dasjenige für das ordentliche Einkommen andererseits unter bestimmten Voraussetzungen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen können. Einforderungshandlungen im einen Verfahren seien daher auch als Handlungen im anderen Verfahren zu werten, soweit sie den Grundstückgewinn zum Gegenstand haben.