2 f.). Aus diesem Urteil kann entnommen werden, dass eine Unterbrechungshandlung dann gegeben ist, wenn der Steuergläubiger für den betroffenen Steuerpflichtigen erkennbar die Steuerpflicht in allgemeiner Weise abklärt, wobei die amtlichen Mitteilungen selbst bloss vorbereitenden Charakter haben können. Dies muss auch im Verhältnis zwischen zwei verschiedenen Behörden gelten, die grundsätzlich beide für die steuerrechtliche Erfassung eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder wirtschaftlichen Vorgangs in Frage kommen.