Er ist jedoch der Auffassung, diese Verfügung sei von der falschen Behörde erlassen worden. Die Erhebung der Staats- und Gemeindesteuern und die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer seien in zwei verschiedenen kantonalen Erlassen geregelt. Bei der Grundstückgewinnsteuer handle es sich zudem um eine reine Objektsteuer, weshalb Amtshandlungen im Bereich der ordentlichen Einkommenssteuer nicht mit Rechtswirkung auf die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer übertragen werden dürften. Konsequent seien denn auch zwei verschiedene Behörden für die separaten Veranlagungsverfahren zuständig.