Als Unterbrechungsgrund gilt denn auch jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht wird. Darunter fallen grundsätzlich alle Veranlagungs- und Bezugshandlungen, so beispielsweise die Zustellung des Steuererklärungsformulars, die Mahnung zur Einreichung einer Steuererklärung, die Ankündigung und Vornahme von Bücheruntersuchungen, die Eröffnung einer definitiven oder provisorischen Steuerveranlagung (BGE 126 II 3 Erw. 2d; § 142 Abs. 3 lit. a StG i.V.m. § 33 Abs. 2 GGStG; LU StB, Weisungen GGStG, N 4 zu § 33).