Wird die Ausweiseinforderung vom 22. August 2000 - unabhängig von ihrer Zuordnung - als Verfügung betrachtet, so kann nicht zweifelhaft sein, dass mit ihrer Zustellung eine laufende Verjährungsfrist unterbrochen wird. Als Unterbrechungsgrund gilt denn auch jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht wird.