Aus der Darstellung des Sachverhalts ergibt sich, dass die Qualifizierung des Grundstücks als Privatvermögen oder Geschäftsvermögen und damit verbunden die Frage, nach welchem System der erzielte Verkaufsgewinn abzurechnen ist, ausdrücklich Gegenstand der Veranlagung für die Steuerperiode 1999/2000 war. In der Hinsicht stellt sich denn auch die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Zustellung der Ausweiseinforderung am 22. August 2000 habe die Verjährungsfrist von fünf Jahren rechtzeitig unterbrochen. Daran ändere nichts, dass nicht der Gemeinderat, sondern die Kantonale Veranlagungsbehörde diese Verfügung erlassen hatte.