Schliesslich erliess die nunmehr zuständige Steuerkommission für Selbständigerwerbende am 30. Oktober 2003 den Einspracheentscheid. Sie hiess die Einsprache gut und stellte fest, dass der aus dem Verkauf des Grundstücks X erzielte Gewinn der Grundstückgewinnsteuer unterliegt. Die entsprechende Gewinnaufrechnung im Bemessungsjahr 1998 wurde folgerichtig zurückgenommen. 4.- a) Aus der Darstellung des Sachverhalts ergibt sich, dass die Qualifizierung des Grundstücks als Privatvermögen oder Geschäftsvermögen und damit verbunden die Frage, nach welchem System der erzielte Verkaufsgewinn abzurechnen ist, ausdrücklich Gegenstand der Veranlagung für die Steuerperiode 1999/2000 war.