Dagegen erhob er Einsprache und beantragte, das steuerbare Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer sei um den Verkaufsgewinn von Fr. 150'346.-- herabzusetzen. Bei diesem Betrag handle es sich nicht um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern anhand der allgemeinen Zuordnungskriterien und gemäss Rechtsprechung um objektives Privatvermögen. Während der Hängigkeit der Einsprache veranlasste die Kantonale Veranlagungsbehörde eine Buchprüfung. Schliesslich erliess die nunmehr zuständige Steuerkommission für Selbständigerwerbende am 30. Oktober 2003 den Einspracheentscheid.