Das Schreiben schliesst mit der Bemerkung: "Nach unserer Auffassung handelt es sich hier um einen privaten Liegenschaftsverkauf, der nicht mit der ordentlichen Steuer abgerechnet werden muss." c) Die Steuereinschätzung für die Periode 1999/2000 blieb in der Folge längere Zeit pendent. Im Mai 2002 fand eine Besprechung bei der Kantonalen Steuerverwaltung statt. Mit Verfügung vom 30. Januar 2003 wurde dann der Beschwerdeführer für die genannte Steuerperiode eingeschätzt. Dagegen erhob er Einsprache und beantragte, das steuerbare Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer sei um den Verkaufsgewinn von Fr. 150'346.-- herabzusetzen.