X, mit den entsprechenden Kaufs- und Verkaufsverträgen". Nachdem eine auf Gesuch des Beschwerdeführers erstreckte Frist abgelaufen war und dieser am 9. November 2000 gemahnt werden musste, reichte dessen Vertreterin am 24. November 2000 die geforderten Unterlagen ein. Bezüglich des Geschäfts über das Grundstück wurde der Kaufvertrag zugestellt. Der Beschwerdeführer bezifferte ausdrücklich seinen Verkaufsgewinn auf Fr. 150'346.50. Das Schreiben schliesst mit der Bemerkung: "Nach unserer Auffassung handelt es sich hier um einen privaten Liegenschaftsverkauf, der nicht mit der ordentlichen Steuer abgerechnet werden muss.