Seit der Beschwerdeführer das Grundstück veräussert hatte, war zwischen den Steuerbehörden und dem Verkäufer streitig, ob das Grundstück dem Privatvermögen zuzurechnen und damit der Gewinn nach den Vorschriften des GGStG abzurechnen sei oder aber die verkaufte Liegenschaft Geschäftsvermögen darstelle mit der Folge, dass der Gewinn mit der ordentlichen Einkommenssteuer erfasst werden muss. Die ehemalige Kantonale Veranlagungsbehörde für Gewerbebetriebe und freie Berufe (im Folgenden: Kantonale Veranlagungsbehörde) hielt in einer als Amtsbericht bezeichneten Aktennotiz vom 30. Juli 1998 fest, bei dem gemeldeten Grundstück handle es sich um Geschäftsvermögen, weshalb ein allfällig erzielter